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SES, AES und QES: die drei eIDAS-Stufen der elektronischen Signatur

Nicht alle elektronischen Signaturen sind gleich. Die eIDAS-Verordnung definiert drei Stufen — SES, AES und QES — mit unterschiedlichen rechtlichen Garantien. Wer diese Stufen der elektronischen Signatur versteht, wählt für jeden Vertrag die richtige: nicht zu viel, was den Ablauf erschwert; nicht zu wenig, was Risiken schafft. Dieser Leitfaden erklärt sie klar und ohne Übertreibung.

9. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit

eIDAS in einem Absatz

eIDAS ist die Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die Regelung für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste in der Europäischen Union. Unter anderem legt sie fest, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden dürfen, weil sie elektronisch ist (Artikel 25). Auf dieser Grundlage unterscheidet eIDAS drei Signaturstufen mit zunehmenden Garantien: einfach (SES), fortgeschritten (AES) und qualifiziert (QES).

Einfache elektronische Signatur (SES)

Die einfache elektronische Signatur ist die Grundstufe: Daten in elektronischer Form, die anderen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die der Unterzeichner zum Unterschreiben verwendet. Ein Klick auf „Ich stimme zu“, eine mit der Maus gezeichnete Unterschrift oder ein am Fuß einer E-Mail eingetippter Name können eine SES darstellen.

Sie ist schnell und reibungsarm, ideal für Vereinbarungen mit geringem bis mittlerem Risiko: interne Freigaben, Autorisierungen, Routinebestellungen oder Dokumente zwischen Parteien, die sich bereits kennen. Sie ist nach eIDAS rechtsgültig und als Beweismittel zulässig, wobei im Streitfall ihr Beweiswert von den begleitenden Nachweisen abhängt.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (AES)

Die fortgeschrittene elektronische Signatur fügt Garantien zu Identität und Integrität hinzu. Sie muss eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein, seine Identifizierung ermöglichen, mit Mitteln unter seiner alleinigen Kontrolle erstellt werden und jede nachträgliche Änderung des Dokuments erkennen lassen.

In der Praxis ist die AES angebracht, wenn die Identität des Unterzeichners und die Integrität des Dokuments stärker ins Gewicht fallen: höherwertige Geschäftsverträge, Vereinbarungen mit neuen Gegenparteien oder Branchen mit Nachvollziehbarkeitsanforderungen. Sie bietet eine stärkere Bindung an den Unterzeichner als die SES, ohne die qualifizierte Stufe zu erreichen.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die qualifizierte elektronische Signatur ist die höchste Stufe. Sie ist eine AES, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (QTSP) ausgestellt wird, der die Identität des Unterzeichners streng überprüft.

Ihr wesentlicher rechtlicher Vorteil: Die QES hat EU-weit die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Sie ist die richtige Wahl, wenn das Gesetz die höchste Sicherheit verlangt oder wenn Sie den größtmöglichen Beweiswert anstreben, etwa bei bestimmten notariellen, finanziellen oder öffentlich-rechtlichen Handlungen.

Welche brauchen Sie?

Die praktische Regel lautet Verhältnismäßigkeit: Je höher Risiko oder Wert der Vereinbarung, desto höher die Signaturstufe. Für die meisten alltäglichen Geschäftsverträge genügt eine gut dokumentierte SES. Wenn Identität und Integrität kritisch sind, ist eine AES ratsam. Und wenn das Gesetz es verlangt oder Sie Gleichwertigkeit mit der handschriftlichen Unterschrift wollen, die QES.

Ein ehrlicher Hinweis zu EUCLM: Heute bieten wir die einfache elektronische Signatur (SES) integriert in den Vertragsablauf. Die fortgeschrittene Signatur (AES) über einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter steht auf unserer Roadmap. AES oder QES bieten wir noch nicht nativ an, und das sagen wir lieber klar.

SES vs AES vs QES auf einen Blick

SESAESQES
IdentitätssicherheitGrundlegendEindeutig dem Unterzeichner zugeordnetVon einem QTSP mit qualifiziertem Zertifikat geprüft
Typischer EinsatzVereinbarungen mit geringem bis mittlerem RisikoHöherwertige Verträge oder neue ParteienWenn das Gesetz höchste Sicherheit verlangt
Rechtliche WirkungGültig und zulässig (eIDAS Art. 25)Stärkere Bindung und IntegritätDer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt
In EUCLMHeute verfügbarAuf der Roadmap (über QTSP)Nicht verfügbar

Orientierende Übersicht; die richtige Stufe hängt vom Vertrag und dem geltenden Rechtsrahmen ab.

Häufige Fragen

Ist eine einfache elektronische Signatur rechtsgültig?

Ja. Nach eIDAS (Art. 25) darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist. Ihr konkreter Beweiswert hängt vom Kontext und den begleitenden Nachweisen ab.

Welche Signatur bietet EUCLM?

EUCLM bietet heute die einfache elektronische Signatur (SES). Die fortgeschrittene Signatur (AES) über einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter steht auf der Roadmap.

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